Über uns

Verein Manufak­turelle Schmuckg­estaltung e.V.

 

Gemeinnütziger Verein zum Bewahren, Dokumentieren und Tradieren von Wissen um die manufakturelle Schmuckherstellung,
gegründet: 2015

Vorstand: Andrea Grimm
Vertreter: Fabian Jäger
Kassenwart: Werner Wochele
Schriftführer: Ernst Meyer

Gründungsmitglieder: Frieda Dörfer, Andrea Grimm, Fabian Jäger, Ernst Meyer, Ruth Temur, Werner Wochele, Gabriele Wohlauf

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SATZUNG 

in der Fassung vom 27.10.2015

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Manufakturelle Schmuckgestaltung“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister soll er „Manufakturelle Schmuckgestaltung e.V.“ heißen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     

§ 2
Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein "Manufakturelle Schmuckgestaltung" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Wissenschaft und Volksbildung. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Wissen um die manufakturelle Schmuckherstellung, wie sie um 1900 in Deutschland typisch war, zu bewahren, zu dokumentieren und zu tradieren. Durch die lebendige Vermittlung von vom Aussterben bedrohter Handwerkstechniken sollen so neue Einsatzgebiete und Perspektiven entwickelt werden. Zentraler Bestandteil der Vereinstätigkeit ist die Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin. Die im Museum in der Abteilung "Produktionstechniken" eingerichtete Schmuckwerkstatt ist ein zentraler Ort der Vereinsaktivitäten.
     
  2. Dem Vereinszweck sollen u.a. dienen:
    (a) Der Erwerb von Maschinen, Werkzeugen und Materialien, die für die Vermittlung der historischen Schmuckfertigungstechniken benötigt werden.
    (b) Die Durchführung von Seminaren und Workshops.
    (c) Die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, deren Dokumentation in Schrift, Ton, Bild und die zeitnahe Veröffentlichung der hieraus hervorgehenden Ergebnisse.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist  selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    (a) ordentlichen Mitgliedern;
    (b) Ehrenmitgliedern.
     
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
     
  3. Die Mitgliedschaft geht verloren
    (a) durch Tod (bei Juristischen Personen durch Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen)
    (b) durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
    (c) durch Austritt. Der Austritt ist den Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Kalenderhalbjahr erklärt werden.
     
  4. Die Gründer/innen des Vereins sind die ersten Mitglieder.
     
  5. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Leistungen und Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
     
  6. Juristische Personen können keine Ämter innerhalb des Vereins übernehmen. Sie haben auf Mitgliederversammlungen nur eine Stimme, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter*innen vorhanden sind.

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertreter*in, mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und des/der Kassenprüfer*in entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer*in zu protokollieren.

 

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    (a) der/dem Vorsitzenden
    (b) der/dem Stellvertreter*in
    (c) 2 Beisitzer*innen, wobei eine/r die Aufgaben der/des Schatzmeister*in übernimmt.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
     
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung in der Lage ist, einen neuen Vorstand zu wählen.
     
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
     
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
     
  5. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung dürfen Vorstandsmitglieder für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 8
Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

 

§ 9
Finanzierung

  1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch
    (a) Mitgliedsbeiträge
    (b) Geld- und Sachspenden
    (c) Zuwendungen anderer Art
     
  2.  Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

 

§10
Rechnungsprüfung

  1. Für die Wahl der/des Rechnungsprüfers*in gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend. Es werden zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt.
     
  2. Die/Der Rechnungsprüfer*in haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsches Technikmuseum mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 13
Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.